Rudower Heimatverein
Alt-Rudow 60
12355 Berlin
Rudower Heimatverein
Alt-Rudow 60
12355 Berlin
Vorstand
1. Vorsitzende: Jutta Kendzia
Tel.: 030 / 664 39 26
E-Mail: heimatverein-rudow@online.de
2. Vorsitzender: Lothar Herrmann
Tel.: 030 / 663 20 22
2. Vorsitzender: Manfred Ziemer
Tel.: 030 / 662 36 62
Schatzmeister: Thomas Glaeser
Tel.: 030 / 40 79 40 10
E-Mail: rudowerheimatverein@gmail.com
Schriftführer: Alexander Kendzia
Tel.: 030 / 664 39 26
Archiv: Gert Wrobel
Tel.: 030 / 66 06 42 65
Rudower Heimatverein eV 1987 / Vorstand / Foto von März 2017
Rudower Heimatverein e.V. 1987 / Postanschrift
Rudower Heimatverein e.V
Alt-Rudow 60
12355 Berlin
Rudower Heimatverein e.V. 1987 / Anmeldung
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Satzung des Rudower Heimatvereins
Stand: 24. März 2017
Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Rudower Heimatverein e. V.“
Der Sitz des Vereins ist Berlin.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins
Zweck dieses Vereins ist es, die Rudower Heimatgeschichte zu erforschen, zu sammeln, zu dokumentieren und in geeigneten öffentlichen Räumen dauerhaft und in Spezialausstellungen darzustellen, sowie nach Möglichkeit in geeigneter Weise zu veröffentlichen und interessierten Bevölkerungskreisen zur Kenntnis zu bringen. Der Verein pflegt die Kontakte zu anderen Heimatvereinen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. sterben
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Tätigkeitsausschluss
Jede parteipolitische Betätigung des Vereins ist ausgeschlossen.
Organe
Die Organe des Rudower Heimatvereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
Vorstand
Der Vorstand besteht aus
1. dem Vorsitzenden
2. zwei gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende
3. dem Schatzmeister
4. dem Schriftführer
Es können bis zu sieben weitere Beisitzer gewählt werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
Die unter 1. bis 3. genannten Vorstandsmitglieder sind der Vorstand im Sinne des 26 BGB. Je zwei Mitglieder können den Verein vertreten. Die Wiederwahl ist zulässig.
Mitgliedsbeitrag
Auf der Jahreshauptversammlung wird der Mitgliedsbeitrag für das folgende Gesetz beschlossen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens bis zum 31. März des Geschäftsjahres zu entrichten.
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person auf Antrag werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zu den Vereinszielen bekennt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung wird nicht begründet.
Die Mitgliedschaft wird erst mit der Zahlung des Jahresbeitrages wirksam.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss oder wenn das Mitglied mit der
Die Zahlung seines Beitrages dauert länger als ein Jahr im Rückstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss spätestens bis zum 30. September schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die satzungsgemäßen Zwecke und Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Mitgliederversammlung
Alljährlich beruft der Vorstand mit 14-tägiger Ladungsfrist eine Jahreshauptversammlung schriftlich ein.
Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig.
Sie hat den Jahres- und Kassenbericht entgegenzunehmen, Entlastung zu erteilen, den Haushaltsplan des folgenden Jahres zu genehmigen und den Mitgliedsbeitrag des folgenden Jahres festzusetzen.
Die Tagesordnung der ordentlichen Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Punkte umfassen:
1. Genehmigung der Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung
2. Jahresbericht der Tätigkeit des Rudower Heimatvereins
3. Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr
4. Bericht der Kassenprüfer
5. Entlastung des Vorstandes nur auf Vorschlag der Kassenprüfer
6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für das folgende Geschäftsjahr
7. Genehmigung des Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr
8. Wahlen (SS 5 und 11)
9. Anträge
10. Sonstiges
Anträge einschließlich Satzungsanträge müssen spätestens 7 Tage vor der Jahreshauptversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
Später eingegangene Anträge können nur dann behandelt werden, wenn dies mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder vor Eintritt in die Tagesordnung beschlossen wird.
Alle Beschlüsse werden, soweit nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst.
Satzungsänderungsbeschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.
Die Versammlung leitet der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Vereinsmitglied.
Mindestens die Wahlen selbst sind von einem nicht als Vorstandsmitglied oder Kassenprüfer kandidierenden Vereinsmitglied durchzuführen.
Kassenprüfung
Zur Prüfung der Kassenführung und der Vermögensverwaltung werden in der
Jahreshauptversammlung alle 3 Jahre zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Wiederwahl ist zulässig.
Haftung
Die Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsprüfer sind ehrenamtlich tätig. Sie sind ebenso wie andere ehrenamtliche Helfer des Vereins von der persönlichen Haftung freigestellt, die in der Wahrnehmung der Geschäfte des Rudower Heimatvereins entsteht; es sei denn, ein Schaden wurde grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt. Die Freistellung erstreckt sich auf alle erforderlichen prozessualen Handlungen und Aufwendungen.
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Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist gegeben, wenn von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder einer zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung ein diesbezüglicher Beschluss gefasst worden ist.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das verbleibende Vereinsvermögen dem Bezirksamt Neukölln von Berlin zu, das es unmittelbar und ausschließlich für die im 2 dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.